Muss ein Testament eröffnet werden
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Muss ein Testament eröffnet werden

Muss ein Testament eröffnet werden

Ja, ein Testament muss in Deutschland immer eröffnet werden. Sobald das Nachlassgericht vom Tod einer Person und einem vorhandenen Testament erfährt, ist es gesetzlich verpflichtet, das Testament zu eröffnen. Eine private Öffnung durch Angehörige ist nicht zulässig – auch dann nicht, wenn das Testament zu Hause aufbewahrt wurde.


Der Verlust eines nahestehenden Menschen bringt viele rechtliche Fragen mit sich. Eine davon betrifft das Testament: Wer darf es öffnen? Wann geschieht das? Und was passiert danach? Viele Erben sind unsicher, ob sie selbst tätig werden müssen oder ob das Gericht diese Aufgabe übernimmt.


Dieser Beitrag erklärt, warum ein Testament in Deutschland immer offiziell eröffnet werden muss, wie das Verfahren beim Nachlassgericht abläuft und welche Rechte und Pflichten Erben sowie Testamentsvollstrecker dabei haben. So wissen Sie genau, welche Schritte nach einem Todesfall auf Sie zukommen.

Anwalt für Familienrecht – Angelegenheiten

Was bedeutet Testamentseröffnung im deutschen Erbrecht?

Die Testamentseröffnung ist der offizielle Akt, bei dem das Nachlassgericht ein Testament öffnet, seinen Inhalt feststellt und die Beteiligten darüber informiert. Rechtlich geregelt ist dieser Vorgang in den Paragrafen 2260 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Die Eröffnung hat eine wichtige rechtliche Bedeutung: Erst durch sie wird der letzte Wille des Verstorbenen wirksam bekannt gemacht. Erben können ihre Ansprüche geltend machen, und Testamentsvollstrecker erhalten die Grundlage für ihre Tätigkeit. Für Erben und Nachlassbeteiligte ist es deshalb entscheidend, den Ablauf zu kennen – denn oft hängen Fristen und wichtige Entscheidungen daran.


Wann muss ein Testament in Deutschland eröffnet werden?

Ein Testament muss immer eröffnet werden, sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers erfährt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, wo das Testament aufbewahrt wurde.

Die Rolle des Nachlassgerichts: Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. In Deutschland ist dies in der Regel eine Abteilung des Amtsgerichts. Wurde das Testament beim Gericht oder bei einem Notar hinterlegt, informiert das zentrale Testamentsregister das Gericht automatisch über den Sterbefall.


Erforderliche Unterlagen und Fristen: Für die Eröffnung benötigt das Gericht die Sterbeurkunde sowie das Testament selbst. Wer ein privates Testament zu Hause findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Wer ein Testament zurückhält oder gar vernichtet, macht sich strafbar.


Wie läuft die Testamentseröffnung Schritt für Schritt ab?


Das Verfahren folgt einem klaren Ablauf:


Einreichung beim Nachlassgericht: Das Testament wird beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert oder liegt dort bereits durch amtliche Verwahrung vor.


  • Prüfung und Terminierung: Das Gericht prüft die Unterlagen und legt einen Eröffnungstermin fest.
  • Öffnung und Feststellung des Inhalts: Das Gericht öffnet das Testament, protokolliert den Inhalt und stellt fest, was der Erblasser verfügt hat.
  • Benachrichtigung der Beteiligten: Alle im Testament genannten Personen sowie die gesetzlichen Erben werden schriftlich über den sie betreffenden Inhalt informiert.
  • Ausstellung des Erbscheins: Auf Antrag stellt das Nachlassgericht einen Erbschein aus. Dieser weist die Erben offiziell aus und wird oft für Banken, Grundbuchämter oder Behörden benötigt.


Anders als in Filmen oft dargestellt, findet in der Regel keine feierliche Verlesung im Beisein aller Erben statt. Die Beteiligten erhalten den Inhalt meist schriftlich per Post.

Wer muss bei der Testamentseröffnung anwesend sein?

Eine Anwesenheitspflicht besteht nicht. Das Nachlassgericht kann das Testament auch ohne Beteiligte öffnen. Dennoch spielen mehrere Personen eine Rolle:


  • Testamentsvollstrecker: Wurde ein Vollstrecker benannt, setzt er den letzten Willen um, verwaltet den Nachlass und verteilt ihn an die Erben.
  • Erben: Sie haben das Recht, über den sie betreffenden Inhalt informiert zu werden. Außerdem dürfen sie das Eröffnungsprotokoll und das Testament beim Gericht einsehen.
  • Vertreter des Nachlassgerichts: Ein Rechtspfleger oder Richter führt die Eröffnung durch und protokolliert sie.

Häufig gestellte Fragen zur Testamentseröffnung


Kann ein Testament privat eröffnet werden?

Nein. In Deutschland darf ein Testament ausschließlich durch das Nachlassgericht eröffnet werden. Angehörige, die ein Testament finden, müssen es beim Gericht abgeben und dürfen es nicht selbst öffnen und umsetzen.

Was kostet die Testamentseröffnung?

Für die Eröffnung fällt eine gesetzliche Festgebühr von 100 Euro an. Zusätzliche Kosten können entstehen, etwa für die amtliche Verwahrung oder für einen Erbschein, dessen Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.

Wie lange dauert die Testamentseröffnung?

Der Zeitrahmen variiert. Nachdem das Gericht vom Todesfall erfahren hat, vergehen bis zur Eröffnung häufig einige Wochen bis wenige Monate. Die Ausstellung eines Erbscheins kann zusätzliche Wochen in Anspruch nehmen.

Muss ich als Erbe selbst tätig werden?

Für die Eröffnung selbst nicht – das übernimmt das Gericht. Möchten Sie jedoch einen Erbschein beantragen oder Ansprüche geltend machen, müssen Sie aktiv werden. Bei Unsicherheiten lohnt sich frühzeitige rechtliche Beratung.

Rechtssichere Unterstützung im Erbrecht

Ein Testament muss in Deutschland immer offiziell eröffnet werden – das Verfahren übernimmt das Nachlassgericht. Für Erben bleibt dennoch viel zu bedenken: Fristen, Erbscheine und die richtige Reaktion auf den Testamentsinhalt können schnell komplex werden.


Gerade bei größeren Nachlässen, mehreren Erben oder unklaren Formulierungen ist professionelle Beratung sinnvoll. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und teure Fehler zu vermeiden.


Die Rechtsanwaltskanzlei Mende & Mende in Hagen steht Ihnen bei allen Fragen rund um Testament, Nachlass und Erbschaft zur Seite. Vereinbaren Sie gern einen Termin:
  • Telefon: 02331 - 91 39 31
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